
Der Bundespräsident muss am Ende des Gesetzgebungsverfahrens alle Gesetze des Bundestages ausfertigen (Art. 82 GG). Unstreitig kommt ihm dabei eine formelle Prüfungskompetenz zu. Weiterhin unstreitig ist, daß er kein politisches Prüfungsrecht hat. D.h. er darf die Gesetze nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen. Streitig ist allerdings...
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